Kündigung des Arbeitsvertrags - was tun?

Kündigung des Arbeitsvertrags

Fachanwältin Claudia Grün-Weil informiert

Die Kündigung des Arbeitsvertrages ist meist ein schwerwiegender Einschnitt. Beim Erhalt einer arbeitgeberseitigen Kündigung muss geprüft werden, ob diese unwirksam ist und welche rechtlichen Schritte hiergegen notwendig sind.


Eine Kündigung ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Die Kündigung muss immer schriftlich erklärt werden und dem Gekündigten zugehen. Hat der Arbeitgeber selbst gekündigt oder eine andere Person, handelten sie als Bevollmächtigte, kannte der Gekündigte die Vollmacht?


Wurde die Kündigungsfrist eingehalten? Deren Länge richtet sich nach den gesetzlichen Kündigungsfristen gem. § 622 BGB, den individuell im Arbeitsvertrag oder in Tarifverträgen geregelten Fristen. Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab.


Wie ging die Kündigung zu? Wurde sie persönlich übergeben oder gelangte sie auf andere Weise in den Machtbereich des zu Kündigenden?
Vom Zeitpunkt des Zugangs hängt ab, wann die Kündigungsfrist zu laufen beginnt und bis wann man eine Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG erheben muss.

Eine Kündigung ist nur dann wirksam, wenn sie rechtmäßig erfolgt ist.

Es ist dabei zu unterscheiden zwischen einer ordentlichen und einer außerordentlichen Kündigung.

Bei einer ordentlichen Kündigung gelten die oben genannten Kündigungsfristen. Bei einer außerordentlichen Kündigung müssen diese Kündigungsfristen nicht eingehalten werden, aber ein wichtiger Grund gemäß § 626 BGB (wie z.B. grobes Fehlverhalten) vorliegen. Es gibt verschiedene Kündigungsgründe betriebsbedingte, personenbedingte und verhaltensbedingte. Bei den beiden erst genannten Gründen wird meist eine ordentliche Kündigung erklärt.

Bei verhaltensbedingten Gründen kommt auch eine außerordentliche Kündigung in Betracht.
Wenn ein Betriebsrat besteht, muss dieser außerdem vor Erklärung der Kündigung gem. § 102 BetrVG ordnungsgemäß angehört worden sein. Erfolgte keine Anhörung oder war sie fehlerhaft, ist die Kündigung unwirksam.

Wurde der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört, hat er der Kündigung aber widersprochen, muss der Arbeitgeber Klage auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats erheben und den betroffenen Arbeitnehmer solange beschäftigen, bis der Rechtsstreit abgeschlossen ist.

In Betrieben mit mehr als zehn Arbeitnehmern findet bei einem länger als 6 Monate dauernden Arbeitsverhältnis der allgemeine Kündigungsschutz nach dem KSchG Anwendung. Für Schwangere, Betriebsräte und Schwerbehinderte besteht außerdem ein Sonderkündigungsschutz.

Neben der Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gibt es auch noch andere Kündigungsarten wie Änderungskündigung und Teilkündigung. Bei Erhalt einer Kündigung sollte man sich das Datum des Zugangs notieren, um laufende Fristen (z.B. für Kündigungsschutzklage und Arbeitslosmeldung) einhalten zu können.

Erhebt man keine Kündigungsschutzklage wird auch eine unwirksame Kündigung nach Ablauf der 3 wöchigen Klagefrist wirksam.

Wegen der komplexen Materie ist eine professionelle Beratung oft sinnvoll.

 

Kontakt: Rechtsanwälte Dienst ∙ Rühl ∙ Dr. Rohloff, Dietenhäuser Straße 9, 35789 Weilmünster, Tel: 06472/91680, E-Mail: info@kanzleidienst.de, www.kanzleidienst.de

 

 

Artikel erschienen in Weilmünster Aktiv Ausgabe Juni 2019