Unfall hat für die Betroffenen Folgen
Rechtsanwalt Jens Saalbach von der Kanzlei Dienst - Rühl - Dr. Rohloff informiert zu Verkehrsrecht
Zunächst gilt es, Ruhe zu bewahren und am Unfallort zu bleiben. Die erste Sorge gilt natürlich etwaigen Verletzten und der Eigensicherheit. Die Unfallstelle muss abgesichert werden. Die Unfallbeteiligten müssen ihre Personalien austauschen, Autokennzeichen und Kontaktdaten von Zeugen notieren. Möglichst sind Fotos zu machen, die die Endstellung der beteiligten Fahrzeuge mit Kennzeichen dokumentieren und eine Übersicht vom Unfallort zeigen. Oft ist es hilfreich, wenn die Unfallbeteiligten einen Unfallbericht gemeinsam ausfüllen und unterschreiben. Die Kfz-Versicherung oder der ADAC stellen hierfür Vordrucke zur Verfügung. Ist niemand verletzt, wird die Polizei häufig nicht bereit sein, den Unfall aufzunehmen. Es besteht gegenüber der Polizei übrigens keine Verpflichtung, über die Personalien hinaus Angaben zu machen. Häufig und im Zweifel ist es ratsam, zu schweigen.
So bald wie möglich sollte ein im Verkehrsrecht spezialisierter und versierter Anwalt konsultiert werden. Er stellt gemeinsam mit dem Betroffenen die Weichen und klärt dringende Fragen: Droht ein Bußgeld- oder Strafverfahren? Ist gar die Fahrerlaubnis in Gefahr? Der Anwalt erhält für seinen Mandanten Akteneinsicht bei Polizei, Staatsanwaltschaft, Bußgeldstelle und Gericht. Bei der Durchsetzung der Schadensersatzansprüche ist häufig die Frage der Haftungsverteilung Dreh- und Angelpunkt. Aber auch bei eindeutiger Haftung erfordert die erfolgreiche Durchsetzung von Ersatzansprüchen für Personen- und Fahrzeugschäden Spezialkenntnisse. Die Geltendmachung von Personenschäden, gerade bei schwereren Verletzungen mit eventuellen Dauerschäden, ist komplex. Versicherer wollen oft die schnelle Abfindung. Demgegenüber gilt es, mögliche künftige Ansprüche zu erkennen und diese zu sichern. Die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers muss den Geschädigten bei voller Haftung von Anwaltskosten freistellen. Auch die Kosten der Schadensfeststellung muss sie tragen.
Es ist meist ratsam, selbst einen Gutachter zur Feststellung des Fahrzeugschadens einzuschalten. Die Versicherung möchte das sogenannte Restitutionsgeschehen, zu dem Schadenfeststellung, Restverwertung oder Reparatur gehören, so früh wie möglich in die eigene Hand nehmen. Oft wird der Eindruck erweckt, der Geschädigte müsse sich die Reparaturwerkstatt vorschreiben lassen, obwohl - von vielen Kaskoverträgen abgesehen – freie Werkstattwahl besteht. Doch wie viel Mitspracherecht hat der Versicherer? Was geschieht mit dem beschädigten Wagen? Was ist zu beachten, wenn das Auto finanziert oder geleast ist? Wie sieht es mit der Mehrwertsteuer, Wertminderung, einem Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung aus? Wann darf das Fahrzeug repariert werden? Droht eine spätere Rückforderung? Vom spezialisierten Anwalt erfährt der Geschädigte, wie er sich im Einzelfall verhalten muss, um keine Ansprüche zu verlieren. (red)